Diensteanbieter

newcon-x GmbH
Geschäftsführer: Tobias Totterer, Christoph Gaßlbauer
Walder Straße 1 A
84431 Rattenkirchen

Telefon: +49 8082 9498572
E-Mail:

Impressum-Seite: Impressum

Vorbemerkung Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der newcon-x GmbH
– im folgenden Lieferantin genannt.

I. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, im folgenden Kunden genannt:

(2) Die Lieferantin ist Händlerin. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferantin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch für etwaige Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen eines Vertrages.
(3) Einer Einbeziehung von abweichenden Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

(4) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden.

(5) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Lieferantin. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für de nInhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Lieferantin maßgebend.

(6) Alle Internetangebote der Lieferantin sind unverbindlich. An Bestellungen ist der Kunde einer Woche ab Zugang gebunden. Mit Auftragsbestätigung der Lieferantin innerhalb der Bindungsfrist kommt der Vertrag zustande, diese erfolgt in der Regel per E-Mail.

(7) Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben uneingeschränkt bei der Lieferantin und gehen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keinesfalls auf den Kunden über. Sämtliche an den Kunden übergebenen Unterlagen, gleich ob Kostenvoranschläge, Prospekte oder Zeichnungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

(8) Für von der Lieferantin gelieferte Softwareprogramme und dazugehörende Dokumente sind die Lizenzbedingungen des Herstellers/Softwarelieferanten maßgeblich; die Lieferantin ist nicht verpflichtet, weitergehende Nutzungs-/Lizenzrechte zu liefern; soweit vom Hersteller/Software- Lieferanten gefordert, sind die Lizenzbedingungen vertraglich vom Kunden/Nutzer gegenüber dem Lizenzgeber zu bestätigen. Vorbehaltlich abweichender Lizenzbestimmungen ist solche Software nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt im Umfang eines einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts; solche Softwareprogramme zum Betrieb von Hardware dürfen ausschließlich für die gelieferten Geräte eingesetzt werden. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung der Lieferantin Dritten nicht zugänglich machen; bei Weiterveräußerung der Hardware (insbesondere durch Händler) darf – vorbehaltlich abweichender Lizenzbestimmungen des Herstellers/Softwarelieferanten – die Software ausschließlich zusammen mit der Hardware übertragen werden, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist; dem Abnehmer sind die Verpflichtungen nach Ziffer 8 ebenfalls aufzuerlegen. Soweit nicht im Lizenzvertrag abweichend geregelt, darf zusätzlich zum erforderlichen Herunterladen der Software für den Betrieb eine Kopie der Software lediglich zu Sicherungszwecken, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, im Falle der Weiterveräußerung sind diese zu vernichten. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

(9) Lieferbeschränkungen: Die angebotene Ware ist ausschließlich für den Verkauf und zur Nutzung innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftraums bestimmt. Hoheitliche Ausfuhrbeschränkungen sind vom Kunden zu beachten, desgleichen gilt für Patente, Marken und sonstige gewerbliche Schutzrechte außerhalb des vorbezeichneten Gebiets.

(10) Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren absehbaren Entwicklung bleibt vorbehalten, soweit sie die Gebrauchsfähigkeit für den Kunden nicht beeinträchtigen, ohne dass hieraus Rechte gegen die Lieferantin hergeleitet werden könnten.

(11) Umsatzsteueridentifikationsnummer: Jeder Kunde ist verpflichtet, seine ihm erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und etwaige Änderungen mitzuteilen.

II. Preise

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preisangaben auf der Internetplattform.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager der Lieferantin oder ihres Beauftragten am Sitz in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(3) Planungs-, Aufstellungs-und Montage-Leistungen sind nicht im Preis von Lieferungen enthalten, solche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.

(4) Preisänderungen: Verzögert sich die Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, etwa unzureichende Instruktionen, um mindestens 4Monate, kann die Lieferantin–unbeschadet einer Verzugslage – eine Erhöhung der Preise um zwischenzeitlich eingetretene, nachgewiesene Listenpreiserhöhungen des Herstellers verlangen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung um mindestens 4 Monate aus Gründen, die weder der Lieferantin, noch der Kunde zu vertreten haben, können beide Seiten eine Anpassung der Preise verlangen in Höhe der zwischenzeitlichen, nachgewiesenen Änderung der Herstellerlistenpreise.

(5) Sicherheitseinbehalt in Höhe der Umsatzsteuer: Im Fall von steuerbefreiten Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen kann die Lieferantin in Höhe der Umsatzsteuer eine zusätzliche Zahlung zur Sicherheit fordern, bis die erforderlichen buchmäßigen Nachweise der Steuerbefreiung vorliegen bzw. der Export in ein Drittland durch den Kunden nachgewiesen ist.

III. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsort

(1) Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarung gilt eine Lieferfrist von 6 Wochen.

(2) Die fristgerechte Lieferung erfolgt mit Bereitstellung der bestellten Ware am Lager der Lieferantin oder ihres Beauftragten (II.2.) und Anzeige der Lieferbereitschaft.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, Feuer, staatliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Krieg oder Aufruhr u.a. von der Lieferantin nicht verschuldete Ereignisse zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Der Kunde und die Lieferantin können unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten, falls die auf höhere Gewalt beruhende Lieferverzögerung sechs Monate überschreitet.

(4) Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn eine vereinbarte Anzahlung auf dem Konto von der Lieferantin eingegangen ist.

(5) Wünscht der Kunde Änderungen der vereinbarten Lieferung nach Vertragsschluss, beginnt eine Lieferfrist erst zu laufen,wenn sämtliche technische Spezifikationen geklärt und vereinbart sind, oder eine Änderung von der Lieferantin nach angemessener Prüfung der geforderten Änderungen abgelehnt wird bzw. der Kunde die Lieferung der bestellten Ware verlangt.

(6) Die Lieferantin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche Teillieferungen
und Teilleistungen für den Kunden nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sind.

(7) Die Lieferantin kann jede ausgeführte Teillieferung und Teilleistung, gleich aus welchem Grund, gesondert fakturieren.

(8) Die Abholung der Ware an den Kunden bzw. die Versendung der Ware setzt voraus, dass der Kunde seine fälligen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber der Lieferantin vollständig erfüllt hat. Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei Bestellung, ihre gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und auf Anforderung auch die ordnungsgemäße Deklaration und Umsatzversteuerung bisher bei der Lieferantin erworbener Gegenstände nachzuweisen; Kunden, die in Drittländer exportieren, haben nach dem Export den jeweiligen Ausfuhrnachweis zu erbringen.

(9) Der Kunde ist zur Abholung der Ware innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung der Ware verpflichtet. Wird der Versand der Ware durc hdie Lieferanten im eigenen Namen veranlasst, erfolgt dies stets auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Kunden.

(10) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften; für die Inverzugsetzung der Lieferantin ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Kommt die Lieferantin mit einer ihr obliegenden Leistung in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist, mindestens 2 Wochen, für die Erbringung der Leistung einzuräumen.

IV. Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, Lagerkosten

(1) Der vereinbarte Kaufpreis ist bei Abholung/Übergabe der Ware an den Frachtführer fällig. Im Falle des Annahmeverzugs wird der Kaufpreis ebenfalls und unabhängig von der Übernahme der Ware fällig.

(2) Auch im Falle eines individuell vereinbarten Zahlungsziels kann die Lieferantin eine Vorauszahlung verlangen, sofern nach Beurteilung eines ordentlichen Kaufmanns die Bonität des Kunden eine Lieferung auf Zahlungsziel ausschließt, diese sich wesentlich verschlechtert oder der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen oder Leistungen der Lieferantin sich in Verzugbefindet.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann die Lieferantin auch im Falle eines Zahlungsziels den Kaufpreis fällig stellen und Mehraufwendungen für die Einlagerung verlangen. Für die Einlagerung wird Lagergeld in Höhe von 0,2% des Kaufpreises, pro beginnender Woche berechnet, maximal 4% des Warenwerts. Dem Kunden und der Lieferantin bleibt vorbehalten, geringere bzw. höhere Lagerkosten nachzuweisen.

V. Zahlungen, Einziehung durch Lastschrift, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1).Die Zahlungen haben bei Fälligkeit grundsätzlich durch Überweisung auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten der Lieferantin zu erfolgen, sämtliche Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Im Falle eines vereinbarten Lastschrifteinzugs des jeweils geschuldeten Kaufpreissaldos verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Überprüfung der Abbuchungen und Genehmigung der Kontenbelastung in Höhe der geschuldeten Leistung gegenüber seiner Bank. Weitere Lieferungen können vom Nachweis dieser Genehmigung abhängig gemacht werden.

(3) Teilzahlungen: Erfolgen ohne gesonderte Vereinbarung. Teilzahlungen, denen nicht widersprochen wird, werden diese grundsätzlich erst auf die ungesicherten Forderungen, im Übrigen auf die ältesten Nebenforderungen, Kosten, Zinsen und die jeweils datumsmäßig ältesten fälligen Hauptforderungen, unter mehreren gleich alten Neben- oder Hauptforderungen auf die Neben- und Hauptforderung mit der niedrigsten Rechnungsnummer angerechnet. Abweichende Tilgungsbestimmungen bei Teilzahlungen des Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Lieferantin wirksam; im Falle einer Sicherheiten Verwertung werden die besicherten Forderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen getilgt.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der Lieferanten nicht berechtigt, es sei denn, dessen Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(5) Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Ansprüche.

VI. Gefahrtragung

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden oder den Frachtführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung an den Kunden das Lager der Lieferantin oder Unterlieferanten verlassen hat. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Verzug der Lieferantin

Kommt die Lieferantin mit einer ihr obliegenden Leistung in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist, mindestens 2 Wochen, für die Erbringung der Leistung einzuräumen. Im Übrigen wird auf IX. verwiesen.

VIII. Gewährleistung

(1) Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Waregetroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese allgemeinen Lieferbediengungen in den Vertrag einbezogen wurden.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Lieferantin jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er die Ware untersucht und Mängel rügt; dazu gelten auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, die für Kaufleute normierten Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) entsprechend. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Lieferantin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Verlangt der Kunde wegen eines Mangels die Nacherfüllung, ist die Lieferantin zunächst nach ihrer innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Erfolgt die Wahl über die Art der Nacherfüllung durch die Lieferantin nicht innerhalb angemessener Frist, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht der Nacherfüllung auf den Kunden über.

(5) Die Lieferantin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt am Sitz der Lieferantin. Der Kunde hat der Lieferantin zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Beabsichtigt der Kunde eigene Aufwendungen im Zuge des Nacherfüllungsverlangens erstattet zu verlangen, welche die Transportkosten vom Sitz des Kunden überschreiten, so hat er dies vor Rücksendung der Ware anzuzeigen. Maximal werden Aufwendungen in Höhe der doppelten Transportkosten erstattet.

(8) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die Lieferantin die hieraus entstandenen, erforderlichen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von IX. und X. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(11) Herstellergarantie
Die Inanspruchnahme einer vom Hersteller gewährten Garantie berührt nicht die Gewährleistungsobliegenheiten des Kunden und den Lauf der Verjährungsfrist.

(12) Lieferantengarantie
Eine Garantie für die Beschaffenheit übernimmt die Lieferantin nicht.
Anderenfalls muss diese ausdrücklich und schriftlich von der Lieferantin erklärt werden.
Vereinbarte Garantieleistungen der Lieferantin werden am Sitz der Lieferantin erfüllt. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand auf seine Kosten am Sitz der Lieferantin zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch möglich ist.
Falls der Kunde aus technisch nachvollziehbaren Gründen verlangt, dass Garantiearbeiten an einem bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Lieferantin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Garantie fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu Standardsätzen der Lieferantin zu bezahlen sind.

(13) Werden Anleitungen zum Betrieb oder Wartung der Lieferantin oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass unabhängig hiervon ein Mangel der Sache gegeben ist.

(14) Werden vereinbarungsgemäß gebrauchte Waren verkauft, wird eine Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben Ansprüche aus Gewährleistung in den Fällen des IX. (Absatz 2, Satz 1, Satz 2 a) und (Absatz 3). Soweit Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten für solche gebraucht verkauften Ware abtretbar bestehen, werden diese ohne Haftung für den rechtlichen Bestand und Umfang der Ansprüche abgetreten.

(15) Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gem. § 474 BGB bleiben die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferantenrückgriffs nach §§ 478, 479 BGB unberührt, bezüglich der Haftung gelten die Bestimmungen nach IX.

IX. Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haftet die Lieferantin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Lieferantin – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Lieferantin nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Lieferantin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Verjährung von Gewährleistungs-

ansprüchen

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB, bei Arglist der Lieferantin (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung der aus dem zugrundeliegenden Liefergeschäft der Lieferantin zustehenden Forderungen sowie aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Lieferantin aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Lieferantin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Lieferantin begründet, erlöschen nachstehend geregelter Eigentumsvorbehalt, dessen Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherheit vereinbarte Sicherheiten keinesfalls vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.

(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vertragsgegenständlichen Lieferung sowie aller weiteren gesicherten Forderungen Eigentum der Lieferantin. Soweit das Eigentum der Lieferantin an dem Liefergegenstand durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung untergeht, vereinbaren die Parteien: Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Lieferantin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Die Lieferantin wird (Mit-)Eigentümerin im Verhältnis des (Rechnungs-)Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisses; bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Lieferantin gehörenden Sachen durch den Kunden wird das der Lieferantin zustehende (Mit-) Eigentum an der neuen Sache auf den etwaig niedrigeren Miteigentumsanteil beschränkt, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Liefergegenstände zu den anderen nicht der Lieferantin gehörenden, verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung ergibt. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Lieferantin durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Lieferantin übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Lieferantin unentgeltlich. Ware, an der die Lieferantin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Insbesondere entfällt die Befugnis zum Verkauf oder Verarbeitung der Ware, sobald der Kunde mit der Begleichung von Forderungen aus der Geschäftsverbindung sich in Verzug befindet oder Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldungslage beim Kunden nach pflichtgemäßer Prüfung vorliegt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere aus Versicherung der Ware gegen Sachschäden, Untergang und aus Kreditversicherungen, unerlaubter Handlung, dinglichen und schuldrechtlichen Herausgabeansprüchen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentvereinbarung mit den Abnehmern) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungswerts der weiterveräußerten Vorbehaltsware an die Lieferantin ab.
Werden im Wege des Factorings an einen Faktor Forderungen aus Weiterverkauf abgetreten, und ist diese Abtretung vorrangig oder erlischt die an den Faktor abgetretene Forderung aus Weiterverkauf durch Zahlung, werden bereits jetzt die dem Kunden gegen den Faktor zustehenden Forderungen aus dem gegenständlichen Forderungsankauf abgetreten.
Unterliegend die aus dem Weiterverkauf der Ware oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden, sicherungsgegenständlichen Forderungen dem österreichischen Recht, ist der Kunde verpflichtet einen entsprechenden Vermerk bezüglich der gegenständlichen Forderungsabtretungen in seinen Büchern und /oder Rechnungen anzubringen oder den Drittschuldner schriftlich davon verständigen. Dies ist zusätzliche Voraussetzung für die Gestattung des Weiterverkaufs.
Die Lieferantin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Lieferantin abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sie gilt als widerrufen, sobald eine Vollstreckung in die abgetretenen Forderungen erfolgt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird, gegen den Kunden Vollstreckungsmaßnahmen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen eingeleitet werden oder der Kunde mit der Zahlung der Forderungen aus der gegenständlichen Liefervereinbarung in Verzug gerät.
Der Kunde hat die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Er bevollmächtigt zusätzlich die Lieferantin im Namen des Kunden die Abtretung anzuzeigen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum/Forderungsinhaberschaft der Lieferantin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Lieferantin berechtigt, unter der Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen sowie die Offenlegung der Sicherheiten zu verlangen.

XII. Kundendaten

Der Kunde erteilt hiermit der Lieferantin seine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen automatisierten Verarbeitung der aufgrund der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von der Lieferantin gespeichert.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Schriftform

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) / (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand: Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, sowie alle Kunden, die ihren Sitz im Ausland haben, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand der statutarische Sitz der Lieferantin vereinbart. Die Lieferantin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(4) Schriftform: Die vertragliche Schriftform ist auch gewahrt durch Telefax und E-Mail.

Stand 05/2023

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
aucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.